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4 A 357/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-02, 4 A 357/21
4 A 357/21Verwaltungsgericht02.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 4 A 357/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0202.4A357.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zugelassen, soweit die Bestimmungen in II. Ziffern 3, 4, 5, 6 und 8 des Bescheids vom 28.3.2020 Gegenstand des Verfahrens sind.
Im Übrigen (bezogen auf die Bestimmungen in II. Ziffern 1 und 2 sowie den Hinweis unter III.) wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
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