Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-02, 10 A 2833/21

10 A 2833/21Verwaltungsgericht02.02.2024

Regest

1. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann der Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage muss unberücksichtigt bleiben. 2. Etwas anderes gilt nur, soweit der Vortrag zu einer geänderten Sach- und Rechtslage einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht, etwa wenn sich abzeichnende Änderungen innerhalb der Begründungsfrist dargetan worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2833/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-02

Aktenzeichen: 10 A 2833/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0202.10A2833.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4

Leitsätze

    1. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann der Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage muss unberücksichtigt bleiben.
    1. Etwas anderes gilt nur, soweit der Vortrag zu einer geänderten Sach- und Rechtslage einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht, etwa wenn sich abzeichnende Änderungen innerhalb der Begründungsfrist dargetan worden sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.

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