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10 D 279/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-30, 10 D 279/20.NE
10 D 279/20.NEVerwaltungsgericht30.01.2024
Eine Innenbereichssatzung kann nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden, wenn die erfassten Flächen nicht im Außenbereich liegen, sondern - nach den Feststellungen im Normenkontrollverfahren - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen. Einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB sind nur in den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB möglich, nicht hingegen in der rein deklaratorischen Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: 10 D 279/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.10D279.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1; BauGB § 34 Abs. 5 Satz 2
Eine Innenbereichssatzung kann nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden, wenn die erfassten Flächen nicht im Außenbereich liegen, sondern - nach den Feststellungen im Normenkontrollverfahren - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen.
Einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB sind nur in den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB möglich, nicht hingegen in der rein deklaratorischen Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Die „Entwicklungssatzung Y.-straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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