Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-30, 10 D 279/20.NE

10 D 279/20.NEVerwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Eine Innenbereichssatzung kann nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden, wenn die erfassten Flächen nicht im Außenbereich liegen, sondern - nach den Feststellungen im Normenkontrollverfahren - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen. Einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB sind nur in den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB möglich, nicht hingegen in der rein deklaratorischen Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 279/20.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-30

Aktenzeichen: 10 D 279/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.10D279.20NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1; BauGB § 34 Abs. 5 Satz 2

Leitsätze

Eine Innenbereichssatzung kann nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden, wenn die erfassten Flächen nicht im Außenbereich liegen, sondern - nach den Feststellungen im Normenkontrollverfahren - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen.

Einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB sind nur in den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB möglich, nicht hingegen in der rein deklaratorischen Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Tenor

Die „Entwicklungssatzung Y.-straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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