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6 E 902/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-29, 6 E 902/23
6 E 902/23Verwaltungsgericht29.01.2024
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst gerichtete Klage.
Entscheidungsdatum: 2024-01-29
Aktenzeichen: 6 E 902/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0129.6E902.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 109 Abs. 3; LBG NRW § 14 Abs. 5
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst gerichtete Klage.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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