Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-29, 18 E 855/23

18 E 855/23Verwaltungsgericht29.01.2024

Regest

Das durch § 12a Abs. 3 AufenthG begründete Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es, dass die Behörde die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung berücksichtigt und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung einer Auflage.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 855/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-29

Aktenzeichen: 18 E 855/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0129.18E855.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Das durch § 12a Abs. 3 AufenthG begründete Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es, dass die Behörde die ihr bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung berücksichtigt und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung einer Auflage.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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