Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-26, 8 B 1072/23.AK

8 B 1072/23.AKVerwaltungsgericht26.01.2024

Regest

Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 1072/23.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-26

Aktenzeichen: 8 B 1072/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0126.8B1072.23AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; DIN 45689:1997-03

Leitsätze

Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

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