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18 E 3/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-24, 18 E 3/24
18 E 3/24Verwaltungsgericht24.01.2024
Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.
Entscheidungsdatum: 2024-01-24
Aktenzeichen: 18 E 3/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.18E3.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114
Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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