Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-24, 18 E 3/24

18 E 3/24Verwaltungsgericht24.01.2024

Regest

Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 3/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-24

Aktenzeichen: 18 E 3/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.18E3.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114

Leitsätze

Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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