Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-24, 11 A 1268/23

11 A 1268/23Verwaltungsgericht24.01.2024

Regest

Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung i. S. d. § 6 Abs. 5 StrWG NRW handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach dem Zugang für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich ist und auch den Rechtsnachfolger bindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1268/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-24

Aktenzeichen: 11 A 1268/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.11A1268.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung i. S. d. § 6 Abs. 5 StrWG NRW handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach dem Zugang für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich ist und auch den Rechtsnachfolger bindet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

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