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11 A 1268/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-24, 11 A 1268/23
11 A 1268/23Verwaltungsgericht24.01.2024
Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung i. S. d. § 6 Abs. 5 StrWG NRW handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach dem Zugang für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich ist und auch den Rechtsnachfolger bindet.
Entscheidungsdatum: 2024-01-24
Aktenzeichen: 11 A 1268/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.11A1268.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Bei der Zustimmungserklärung zur Widmung i. S. d. § 6 Abs. 5 StrWG NRW handelt es sich um eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach dem Zugang für den Erklärenden grundsätzlich unwiderruflich ist und auch den Rechtsnachfolger bindet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.
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