Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-22, 6 B 1197/23

6 B 1197/23Verwaltungsgericht22.01.2024

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Studenten des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, der sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung wendet. Die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt und dem Prüfling daher ein (weiterer) Wiederholungsversuch zusteht, ist nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1197/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-22

Aktenzeichen: 6 B 1197/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.6B1197.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 12; Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW Teil A § 19

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studenten des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, der sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung wendet.

Die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt und dem Prüfling daher ein (weiterer) Wiederholungsversuch zusteht, ist nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

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