Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-17, 3 A 1186/21

3 A 1186/21Verwaltungsgericht17.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 3 A 1186/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-17

Aktenzeichen: 3 A 1186/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0117.3A1186.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 aufgehoben hat (Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Oktober 2018).

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt – unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses in Rechtskraft erwachsen ist – die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 874,68 € festgesetzt.

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