Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-16, 5 A 1218/22

5 A 1218/22Verwaltungsgericht16.01.2024

Regest

1. Weder rechtliche Darlegungen noch Maßnahmen der Prozessleitung begründen grundsätzlich einen Ablehnungsgrund. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar. 2. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat. 3. Ein „einseitiges Geheimverfahren“, in dem sich Gericht und eine Partei über Rechtsfragen austauschen, ohne die andere Partei in irgendeiner Form einzubeziehen, ist unzulässig. 4. Es ist nicht Zweck der nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, eine nachträgliche Rechtfertigung der zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Umstände, Handlungen oder Entscheidungen zu liefern; sie ist somit jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 1218/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 5 A 1218/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.5A1218.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: BVerfSchG § 16; BVerfSchG § 3 Abs. 1; VwGO § 54; ZPO § 42; ZPO § 44; ZPO § 227 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 4; VwGO § 87 Abs. 2

Leitsätze

    1. Weder rechtliche Darlegungen noch Maßnahmen der Prozessleitung begründen grundsätzlich einen Ablehnungsgrund. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar.
    1. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat.
    1. Ein „einseitiges Geheimverfahren“, in dem sich Gericht und eine Partei über Rechtsfragen austauschen, ohne die andere Partei in irgendeiner Form einzubeziehen, ist unzulässig.
    1. Es ist nicht Zweck der nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, eine nachträgliche Rechtfertigung der zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Umstände, Handlungen oder Entscheidungen zu liefern; sie ist somit jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen würde.

Tenor

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

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