Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-12, 20 A 2785/20

20 A 2785/20Verwaltungsgericht12.01.2024

Regest

1. Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW festzusetzenden Jahresschmutzwassermenge handelt es sich um die Menge an Schmutzwasser, die in einem Kalenderjahr in ein Gewässer eingeleitet wird. 2. Die Heranziehung nur einer einzigen Niederschlagsmessstelle ist in Gebieten mit Mittelgebirgstopographie nicht geeignet, um den gesetzlichen Anforderungen an die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge zu genügen. 3. Nach den gesetzlichen Maßstäben und der zu deren Umsetzung erlassenen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser können die Ergebnisse einer oder mehrerer Niederschlagsmessstationen nur dann eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge sein, wenn sie im Einzugsgebiet der betreffenden Kläranlage sämtliche Niederschlagsereignisse erfassen, die sich auf die Abflussmenge der Kläranlage auswirken können. Solchermaßen abflusswirksam sind Niederschläge, die zu einem nennenswerten Oberflächenabfluss führen. 4. Trockenwettertage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG kennzeichnen einen Zeitraum, in denen kein nennenswerter Oberflächenabfluss aus Niederschlägen stattfindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2785/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-12

Aktenzeichen: 20 A 2785/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.20A2785.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: AbwAG NRW § 2 Abs. 1 Satz 1; AbwAG NRW § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 1; § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 7; § 8; AbwAG NRW § 3 Abs. 1 Satz 1; AbwAG NRW § 4 Abs. 1 Satz 1; AbwAG NRW § 4 Abs. 1 Satz 2; AbwAG NRW § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AbwAG NRW § 7; AbwAG NRW § 8

Leitsätze

    1. Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW festzusetzenden Jahresschmutzwassermenge handelt es sich um die Menge an Schmutzwasser, die in einem Kalenderjahr in ein Gewässer eingeleitet wird.
    1. Die Heranziehung nur einer einzigen Niederschlagsmessstelle ist in Gebieten mit Mittelgebirgstopographie nicht geeignet, um den gesetzlichen Anforderungen an die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge zu genügen.
    1. Nach den gesetzlichen Maßstäben und der zu deren Umsetzung erlassenen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser können die Ergebnisse einer oder mehrerer Niederschlagsmessstationen nur dann eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge sein, wenn sie im Einzugsgebiet der betreffenden Kläranlage sämtliche Niederschlagsereignisse erfassen, die sich auf die Abflussmenge der Kläranlage auswirken können. Solchermaßen abflusswirksam sind Niederschläge, die zu einem nennenswerten Oberflächenabfluss führen.
    1. Trockenwettertage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG kennzeichnen einen Zeitraum, in denen kein nennenswerter Oberflächenabfluss aus Niederschlägen stattfindet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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