Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-12, 19 E 781/23

19 E 781/23Verwaltungsgericht12.01.2024

Regest

Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO-SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 781/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-12

Aktenzeichen: 19 E 781/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.19E781.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AO-SF § 4 Abs 2

Leitsätze

Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO-SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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