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19 B 1194/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-10, 19 B 1194/23
19 B 1194/23Verwaltungsgericht10.01.2024
Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung Behinderter allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.
Entscheidungsdatum: 2024-01-10
Aktenzeichen: 19 B 1194/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.19B1194.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 3 Abs 3 S 2; GG Art 7 Abs 1
Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung Behinderter allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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