Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-04, 2 B 994/23

2 B 994/23Verwaltungsgericht04.01.2024

Regest

1. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. 2. Zur Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 994/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-04

Aktenzeichen: 2 B 994/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.2B994.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; UVPG § 10 Abs. 4; UVPG § 11 Abs. 1; UVPG § 11 Abs. 4 Satz 1; UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; UmwRG § 6

Leitsätze

    1. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
    1. Zur Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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