Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-22, 10 E 757/23

10 E 757/23Verwaltungsgericht22.12.2023

Regest

Der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert im zugehörigen Hauptsacheverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 E 757/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-22

Aktenzeichen: 10 E 757/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1222.10E757.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: RVG § 33; GVG § 68 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze

Der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert im zugehörigen Hauptsacheverfahren.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Streitwertbeschwerde wird auf 734,80 Euro festgesetzt.

Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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