Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-21, 10 B 996/23

10 B 996/23Verwaltungsgericht21.12.2023

Regest

Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 B 996/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-21

Aktenzeichen: 10 B 996/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.10B996.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwVfG NRW § 37 Abs. 1; BauO NRW § 74 Abs. 1; TA Lärm

Leitsätze

Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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