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16 B 282/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-20, 16 B 282/23
16 B 282/23Verwaltungsgericht20.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-20
Aktenzeichen: 16 B 282/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1220.16B282.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16 Senat
Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2023 ist wirkungslos.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Dezember 2023 verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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