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4 B 1371/23 und 4 E 877/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-19, 4 B 1371/23 und 4 E 877/23
4 B 1371/23 und 4 E 877/23Verwaltungsgericht19.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-19
Aktenzeichen: 4 B 1371/23 und 4 E 877/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1219.4B1371.23UND4E877.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.10.2023 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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