Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 1 A 1840/23

1 A 1840/23Verwaltungsgericht15.12.2023

Regest

Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1840/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: 1 A 1840/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.1A1840.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; VwGO § 173 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsätze

Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt.

Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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