Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 19 E 771/23

19 E 771/23Verwaltungsgericht15.12.2023

Regest

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 771/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: 19 E 771/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.19E771.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: PAuswG § 31 Abs 2 Satz 6; BGebG § 9 Abs 5; PAuswGebV § 1 Abs 6

Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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