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19 E 771/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 19 E 771/23
19 E 771/23Verwaltungsgericht15.12.2023
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 19 E 771/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.19E771.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: PAuswG § 31 Abs 2 Satz 6; BGebG § 9 Abs 5; PAuswGebV § 1 Abs 6
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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