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10 B 1044/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 10 B 1044/23
10 B 1044/23Verwaltungsgericht15.12.2023
1. Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO NRW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts. 2. Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG NRW nicht (zusätzlich) vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 10 B 1044/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.10B1044.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauO NRW § 52; OBG NRW § 12 Abs. 2; OBG NRW § 17; OBG NRW § 18
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000 Euro festgesetzt.
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