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10 A 2687/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-08, 10 A 2687/20
10 A 2687/20Verwaltungsgericht08.12.2023
Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3.11. 2017 enthaltene, die Abgabe von Stellungnahmen betreffende Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ ist geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten.
Entscheidungsdatum: 2023-12-08
Aktenzeichen: 10 A 2687/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.10A2687.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauO NRW 2018 § 74 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3.11. 2017 enthaltene, die Abgabe von Stellungnahmen betreffende Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ ist geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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