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2 A 2817/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-06, 2 A 2817/21
2 A 2817/21Verwaltungsgericht06.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-06
Aktenzeichen: 2 A 2817/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1206.2A2817.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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