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5 B 44/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-21, 5 B 44/23
5 B 44/23Verwaltungsgericht21.11.2023
1. Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps einer Rasse im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. 2. Die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW scheidet aus, wenn die Vorgaben bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. 3. § 4 Abs. 2 LHundG NRW dient nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 5 B 44/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1121.5B44.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 2; LHundG NRW § 4 Abs. 2
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Dezember 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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