Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-17, 6 E 718/23

6 E 718/23Verwaltungsgericht17.11.2023

Regest

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden. Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 718/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 6 E 718/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6E718.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66

Leitsätze

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden.

Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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