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4 A 1514/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-16, 4 A 1514/18
4 A 1514/18Verwaltungsgericht16.11.2023
1. Ein Zuwendungsbescheid, der die Bewilligung vom Eintritt einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung abhängig macht, kann dahin auszulegen bzw. umzudeuten sein, dass die Zuwendung nur dem Grunde nach feststehen, die Bewilligung insgesamt aber gerade nicht endgültig geregelt werden, sondern unter den Vorbehalt einer späteren Entscheidung darüber gestellt werden sollte, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprü-fung die endgültige Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse unter anderem über das Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt wird („vorläufiger Bescheid“). 2. Ein Bescheid, der wegen des Eintritts einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung erlassen wird, kann in einen Schlussbescheid umgedeutet werden, mit dem über die endgültige Gewährung der Subvention entschieden werden sollte.
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 4 A 1514/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.4A1514.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwVfG § 47; VwVfG § 49a Abs. 1; VwVfG § 49a Abs. 3; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 2
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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