Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-16, 2 D 354/21.NE

2 D 354/21.NEVerwaltungsgericht16.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 354/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-16

Aktenzeichen: 2 D 354/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.2D354.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 793/O - „R. mg+“, Stadtbezirk Ost - S., Gebiet südlich der Bahnlinie zwischen O.-straße, D.-straße und Y.-straße der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.