Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-14, 5 B 1277/22

5 B 1277/22Verwaltungsgericht14.11.2023

Regest

Eine mit einer Haltungsuntersagung verbundene (vollzogene) Abgabe- und Entziehungsanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW schließt nicht aus, dass die Eigentümer des Hundes (hier: die bisherigen Halter) diesen im Tierheim besuchen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 1277/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-14

Aktenzeichen: 5 B 1277/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1114.5B1277.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: LHundG NRW § 12; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 903

Leitsätze

Eine mit einer Haltungsuntersagung verbundene (vollzogene) Abgabe- und Entziehungsanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW schließt nicht aus, dass die Eigentümer des Hundes (hier: die bisherigen Halter) diesen im Tierheim besuchen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. November 2022 verpflichtet, den Antragstellern zu ermöglichen, ihren Hund „J.“, Mikrochipnummer 000 000 000 000 000, vorläufig während der regelmäßigen Betriebsöffnungszeiten des Tierheims zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten zu besuchen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

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