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7 A 1553/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-10, 7 A 1553/22
7 A 1553/22Verwaltungsgericht10.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-10
Aktenzeichen: 7 A 1553/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1110.7A1553.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.1.2018 verpflichtet, den am 29.6.2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 mit 103,9 m Nabenhöhe auf den Grundstücken
Gemarkung M. Flur 1, Flurstücke 108 und 49 (WEA 1),
Gemarkung M., Flur 1, Flurstück 61 (WEA 2) sowie
Gemarkung D., Flur 0, Flurstücke 390 und 391 (WEA 3)
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, die bis zur Ablehnung ihres Berufungszulassungsantrags entstanden sind, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der bis dahin entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ihre darauf entfallenden außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die danach entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre darauf entfallenden außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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