Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-07, 1 A 1632/21

1 A 1632/21Verwaltungsgericht07.11.2023

Regest

Die Behörde, die eine sog. gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift (Subventionsrichtlinie) erlässt, handelt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgabe nach eigenen Maßstäben und eigenem (Subventions-)Ermessen. Dabei steht ihr auch hinsichtlich der Regelung der Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung gesetzesvertretender Richtlinien bzw. ihrer Anwendung ist auf die Prüfung beschränkt, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Sie hat sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Verwaltungsvorschriften bedürfen nur dann einer Verkündung, wenn sie auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind. Für alle anderen Verwaltungsvorschriften besteht vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung keine solche Publikationspflicht. Das gilt auch dann, wenn sie Dritten gegenüber mittelbare Außenwirkung entfalten. In diesen Fällen genügt es dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass den Beteiligten eines (beabsichtigten) konkreten Verwaltungsverfahrens analog §§ 25, 29 und 39 VwVfG bzw. verfassungsunmittelbar ein Anspruch auf Bekanntgabe der maßgeblichen Richtlinien eingeräumt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1632/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-07

Aktenzeichen: 1 A 1632/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1107.1A1632.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: Richtlinie für die Bewilligung einer einmaligen Zahlung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen § 4 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Die Behörde, die eine sog. gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift (Subventionsrichtlinie) erlässt, handelt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgabe nach eigenen Maßstäben und eigenem (Subventions-)Ermessen. Dabei steht ihr auch hinsichtlich der Regelung der Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung gesetzesvertretender Richtlinien bzw. ihrer Anwendung ist auf die Prüfung beschränkt, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Sie hat sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln.

Verwaltungsvorschriften bedürfen nur dann einer Verkündung, wenn sie auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind. Für alle anderen Verwaltungsvorschriften besteht vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung keine solche Publikationspflicht. Das gilt auch dann, wenn sie Dritten gegenüber mittelbare Außenwirkung entfalten. In diesen Fällen genügt es dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass den Beteiligten eines (beabsichtigten) konkreten Verwaltungsverfahrens analog §§ 25, 29 und 39 VwVfG bzw. verfassungsunmittelbar ein Anspruch auf Bekanntgabe der maßgeblichen Richtlinien eingeräumt ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.541,66 Euro festgesetzt.

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