Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-07, 15 A 2995/18

15 A 2995/18Verwaltungsgericht07.11.2023

Regest

1. Aufwand und Kosten für eine Grünordnungsmaßnahme, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a. F. abgerechnet werden können, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3/20 -, juris Rn. 21). 2. Für eine ergänzende Deckung von Kosten als Erschließungsaufwand im Sinne der §§ 128, 129 BauGB bleibt Raum, soweit die Festsetzung - etwa einer öffentlichen Grünfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - nach dem planerischen Willen des Satzungsgebers nicht insgesamt, sondern nur in Teilen (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme dient., 3. Ein- und derselben Gründordnungsmaßnahme kann sowohl eine Erschließungs- als auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 2995/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-07

Aktenzeichen: 15 A 2995/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1107.15A2995.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BauGB § 125; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 129 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3; BauGB § 135a; BNatSchG § 8a; VwGO § 144 Abs. 6

Leitsätze

    1. Aufwand und Kosten für eine Grünordnungsmaßnahme, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a. F. abgerechnet werden können, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3/20 -, juris Rn. 21).
    1. Für eine ergänzende Deckung von Kosten als Erschließungsaufwand im Sinne der §§ 128, 129 BauGB bleibt Raum, soweit die Festsetzung - etwa einer öffentlichen Grünfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - nach dem planerischen Willen des Satzungsgebers nicht insgesamt, sondern nur in Teilen (auch) als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme dient.,
    1. Ein- und derselben Gründordnungsmaßnahme kann sowohl eine Erschließungs- als auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2016 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 2.832,96 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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