Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-03, 6 B 671/23

6 B 671/23Verwaltungsgericht03.11.2023

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 671/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-03

Aktenzeichen: 6 B 671/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1103.6B671.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LVO NRW § 25 Abs. 4

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.

Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

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