Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-02, 20 B 1036/23

20 B 1036/23Verwaltungsgericht02.11.2023

Regest

1. Bei gravierenden Haltungsmängeln ist es grundsätzlich gerechtfertigt, das Tier zunächst so lange gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterzubringen, bis ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sichergestellt sind. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 1036/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-02

Aktenzeichen: 20 B 1036/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1102.20B1036.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze

    1. Bei gravierenden Haltungsmängeln ist es grundsätzlich gerechtfertigt, das Tier zunächst so lange gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterzubringen, bis ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sichergestellt sind.
    1. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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