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3 A 2043/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-31, 3 A 2043/22
3 A 2043/22Verwaltungsgericht31.10.2023
1. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (wie BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 2 C 33.09 –; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2010 – 3 A 1761/08 –). 2. Neben der Obliegenheit zur haushaltsnahen Geltendmachung verbleibt kein Raum für eine Verwirkung allein dadurch, dass der Beamte in der Vergangenheit Einwände gegen die Besoldung mittels Rechtsbehelfs unterlassen hat. 3. Es stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, das der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW zugeordnete Amt von Lehrkräften der Sekundarstufe I, die nach dem früher geltendem Recht über die Lehrerausbildung über eine geringere notwendige Vorbildung für das Eingangsamt verfügen, niedriger zu alimentieren als das der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW zugeordnete Amt eines Studienrats mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. 4. Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, Lehrkräfte aufgrund des Merkmals praktischer Berufserfahrung einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. 5. Den Gesetzgeber treffende prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten geben keinen verbindlichen Maßstab für eine konkrete Besoldungshöhe vor.
Entscheidungsdatum: 2023-10-31
Aktenzeichen: 3 A 2043/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.3A2043.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 3; Verf NRW Art. 24; LBesG NRW § 20; LBesG NRW § 22; LBG NRW § 103 Abs. 1 Satz 2; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 43
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (wie BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 2 C 33.09 –; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2010 – 3 A 1761/08 –).
Neben der Obliegenheit zur haushaltsnahen Geltendmachung verbleibt kein Raum für eine Verwirkung allein dadurch, dass der Beamte in der Vergangenheit Einwände gegen die Besoldung mittels Rechtsbehelfs unterlassen hat.
Es stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, das der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW zugeordnete Amt von Lehrkräften der Sekundarstufe I, die nach dem früher geltendem Recht über die Lehrerausbildung über eine geringere notwendige Vorbildung für das Eingangsamt verfügen, niedriger zu alimentieren als das der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW zugeordnete Amt eines Studienrats mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II.
Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, Lehrkräfte aufgrund des Merkmals praktischer Berufserfahrung einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen.
Den Gesetzgeber treffende prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten geben keinen verbindlichen Maßstab für eine konkrete Besoldungshöhe vor.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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