Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-31, 31 A 1153/23.BDG

31 A 1153/23.BDGVerwaltungsgericht31.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1153/23.BDG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-31

Aktenzeichen: 31 A 1153/23.BDG

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1031.31A1153.23BDG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.