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6 B 767/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-24, 6 B 767/23
6 B 767/23Verwaltungsgericht24.10.2023
16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr aus einer ihm übertragenen Funktion unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens. Sachliche Gründe im Sinne von § 16 Abs. 2 VOFF NRW können in einem gestörten Vertrauensverhältnis und fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten liegen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden.
Entscheidungsdatum: 2023-10-24
Aktenzeichen: 6 B 767/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.6B767.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VOFF NRW § 16 Abs. 2
16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr aus einer ihm übertragenen Funktion unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens.
Sachliche Gründe im Sinne von § 16 Abs. 2 VOFF NRW können in einem gestörten Vertrauensverhältnis und fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten liegen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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