Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-24, 6 B 767/23

6 B 767/23Verwaltungsgericht24.10.2023

Regest

16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr aus einer ihm übertragenen Funktion unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens. Sachliche Gründe im Sinne von § 16 Abs. 2 VOFF NRW können in einem gestörten Vertrauensverhältnis und fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten liegen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 767/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-24

Aktenzeichen: 6 B 767/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.6B767.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VOFF NRW § 16 Abs. 2

Leitsätze

16 Abs. 2 VOFF NRW ermöglicht die Entlassung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr aus einer ihm übertragenen Funktion unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvergehens.

Sachliche Gründe im Sinne von § 16 Abs. 2 VOFF NRW können in einem gestörten Vertrauensverhältnis und fortdauernden Spannungsverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten liegen, wenn sie die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigen oder gefährden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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