Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-24, 20 A 4259/19

20 A 4259/19Verwaltungsgericht24.10.2023

Regest

1. Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW ist die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte. 2. Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" ist nicht generell unzulässig. 3. Abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - können eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 4259/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-24

Aktenzeichen: 20 A 4259/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.20A4259.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: LWG NRW § 51; KomAbwV § 2 Nr. 4; KomAbwV § 4 Abs. 1

Leitsätze

    1. Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW ist die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte.
    1. Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" ist nicht generell unzulässig.
    1. Abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - können eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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