Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-20, 19 B 938/23

19 B 938/23Verwaltungsgericht20.10.2023

Regest

Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind die unionsrechtliche Verpflichtung zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken in einem hochsicheren Speichermedium nationaler Personalausweise aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2019/1157 und die darauf beruhende Verpflichtung im nationalen Recht aus § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 938/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-20

Aktenzeichen: 19 B 938/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.19B938.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VO (EU) 2019/1157 Art 3 Abs 5 Satz 1; PAuswG § 5 Abs 5 Nr 3; PAuswG § 5 Abs 9

Leitsätze

Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind die unionsrechtliche Verpflichtung zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken in einem hochsicheren Speichermedium nationaler Personalausweise aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2019/1157 und die darauf beruhende Verpflichtung im nationalen Recht aus § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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