Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-18, 31 A 2161/22.O

31 A 2161/22.OVerwaltungsgericht18.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 2161/22.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-18

Aktenzeichen: 31 A 2161/22.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1018.31A2161.22O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) versetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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