Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-17, 5 A 3548/20

5 A 3548/20Verwaltungsgericht17.10.2023

Regest

1. Eine polizeiliche Wohnungsverweisung als kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wohnungsverweisung bemisst sich danach, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – gewonnen aus Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der (ex ante) Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. 3. Maßgeblich sind jeweils die nach verständiger lebenspraktischer Erfahrung zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 3548/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: 5 A 3548/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1017.5A3548.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; VwGO § 91; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4, VwVfG NRW § 28; PolG NRW § 34a

Leitsätze

  1. Eine polizeiliche Wohnungsverweisung als kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

  2. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wohnungsverweisung bemisst sich danach, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – gewonnen aus Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der (ex ante) Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus.

  3. Maßgeblich sind jeweils die nach verständiger lebenspraktischer Erfahrung zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 16. August 2019 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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