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4 B 704/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-16, 4 B 704/23
4 B 704/23Verwaltungsgericht16.10.2023
1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Beteiligter, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen kann, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können (sogenannte Erledigung „zwischen den Instanzen“). 2. § 8 Abs. 3 Satz 2 FeiertagsG NRW sieht vor, dass „der Regierungspräsident“ entscheidet. Damit meint die seit 1989 unveränderte Gesetzesbestimmung die Landesmittelbehörde, die seinerzeit als „Regierungspräsident“ bezeichnet wurde und seit Inkrafttreten des 1. Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 15.12.1993 zum 1.4.1994 umbenannt ist in „Bezirksregierung“. 3. Anders als in der ersten Variante des § 8 Abs. 3 Satz 1 FeiertagsG NRW (Begehung des Feiertags durch mindestens zwei Fünftel der Bevölkerung) dürfte es für die zweite Variante auf die zur langjährigen Gewohnheit gewordene allgemeine Achtung in der Gesamtbevölkerung der politischen Gemeinde und nicht auf die der Besucher eines Tempelfests ankommen. 4. Der Schutz des § 8 Abs. 2 FeiertagsG NRW dürfte unabhängig von einer Anerkennung nach § 8 Abs. 3 FeiertagsG NRW bestehen. 5. Einzelfall einer Kostenauferlegung nach § 155 Abs. 4 VwGO, in dem es eines Beschwerdeverfahrens möglicherweise nicht bedurft hätte, wenn der Beschwerdeführer zumindest versucht hätte, noch in der Beschwerdefrist, aber nach Eintritt des erledigenden Ereignisses schon vor dem Verwaltungsgericht auf eine Erledigungserklärung der anderen Seite hinzuwirken, um auf diese Weise die erstinstanzliche Entscheidung ohne aufwändigere kostenverursachende Anrufung der nächsten Instanz aus der Welt zu schaffen.
Entscheidungsdatum: 2023-10-16
Aktenzeichen: 4 B 704/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.4B704.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: FeiertagsG NRW § 8 Abs. 3; FeiertagsG NRW § 8 Abs. 2; FeiertagsG NRW § 5 Abs. 1; VwVfG NRW § 48; LOG NRW § 7; VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 155 Abs. 4
Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.6.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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