Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-16, 19 B 435/23

19 B 435/23Verwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 435/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-16

Aktenzeichen: 19 B 435/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.19B435.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: JuSchG § 18 Abs 1; JuSchG § 19 Abs 2; JuSchG § 19 Abs 5

Leitsätze

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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