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19 B 435/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-16, 19 B 435/23
19 B 435/23Verwaltungsgericht16.10.2023
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).
Entscheidungsdatum: 2023-10-16
Aktenzeichen: 19 B 435/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.19B435.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: JuSchG § 18 Abs 1; JuSchG § 19 Abs 2; JuSchG § 19 Abs 5
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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