Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-16, 14 B 581/23

14 B 581/23Verwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids kommt es nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid an. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 581/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-16

Aktenzeichen: 14 B 581/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.14B581.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids kommt es nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid an. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.781,00 € festgesetzt.

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