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6 B 802/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-13, 6 B 802/23
6 B 802/23Verwaltungsgericht13.10.2023
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.
Entscheidungsdatum: 2023-10-13
Aktenzeichen: 6 B 802/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.6B802.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 4; DSG NRW § 41; DSG NRW § 33 Abs. 1 Nr. 2
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
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