Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-13, 6 B 802/23

6 B 802/23Verwaltungsgericht13.10.2023

Regest

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 802/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-13

Aktenzeichen: 6 B 802/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.6B802.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 23 Abs. 4; DSG NRW § 41; DSG NRW § 33 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.

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