Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-11, 19 B 922/23

19 B 922/23Verwaltungsgericht11.10.2023

Regest

Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 922/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-11

Aktenzeichen: 19 B 922/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1011.19B922.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2; APO-S I § 6 Abs. 3; APO-S I § 22 Abs. 2; APO S I § 22 Abs. 3

Leitsätze

Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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