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19 B 990/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-10, 19 B 990/23
19 B 990/23Verwaltungsgericht10.10.2023
§ 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 APO-S I belassen dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet.
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 19 B 990/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1010.19B990.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2 Satz 3; APO-S I § 6 Abs. 3
§ 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 APO-S I belassen dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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