Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-05, 4 E 632/23

4 E 632/23Verwaltungsgericht05.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 632/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-05

Aktenzeichen: 4 E 632/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.4E632.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mettmann durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.7.2023 wird verworfen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

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