Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-27, 5 B 757/23

5 B 757/23Verwaltungsgericht27.09.2023

Regest

1. § 121 VwGO findet auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung, da in diesen – stattgebend oder ablehnend – bindend über einen vorläufigen Zustand entschieden wird. 2. Die Bindungswirkung endet bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, also neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. 3. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 123 VwGO notwendige, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung ist einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage der Fall gleichzustellen, dass der Antragsteller neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beibringt, die er im früheren Eilverfahren nicht beibringen konnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 757/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-27

Aktenzeichen: 5 B 757/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0927.5B757.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 123 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 121 Nr. 1; BVerfSchG § 16; BVerfSchG § 3 Abs. 1

Leitsätze

    1. § 121 VwGO findet auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung, da in diesen – stattgebend oder ablehnend – bindend über einen vorläufigen Zustand entschieden wird.
    1. Die Bindungswirkung endet bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, also neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.
    1. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 123 VwGO notwendige, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung ist einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage der Fall gleichzustellen, dass der Antragsteller neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beibringt, die er im früheren Eilverfahren nicht beibringen konnte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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