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12 A 1188/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-25, 12 A 1188/21
12 A 1188/21Verwaltungsgericht25.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-25
Aktenzeichen: 12 A 1188/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.12A1188.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12 Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro-zent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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